Voraussetzung für eine Gewerbeanmeldung ist die Gewerbeberechtigung, ausgenommen davon sind die sogenannten freien Gewerbe. Bei allen reglementierten Gewerben und Teilgewerben ist ein Befähigungsnachweis vorzulegen, etwa Meisterprüfung, Unternehmerprüfung, Studienabschluss oder andere. Kann kein Befähigungsnachweis erbracht werden, ist ein Geschäftsführer mit entsprechender Gewerbeberechtigung zu bestellen. Eine weitere Voraussetzung für die Gewerbeanmeldung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch dürfen keine Ausschließungsgründe wie eine Vorstrafe bestehen, wobei in diesen Fällen ein Antrag auf Nachsicht gestellt werden kann. Zuständig für die Gewerbeanmeldung ist die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat in Statutarstädten oder das Magistratische Bezirksamt innerhalb von Wien.
Gewerbeanmeldung für Einzelunternehmen
Einzelunternehmen müssen die genaue Bezeichnung des gewünschten Gewerbes angeben sowie den Standort. Desweiteren sind Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Heiratsurkunde beizulegen. Der Auszug aus dem Strafregister entfällt, außer der Jungunternehmer lebte weniger als fünf Jahre in Österreich. Der Meldezettel ist ebenfalls nur vorzulegen, wenn der Wohnsitz nicht in Österreich liegt. Die Anmeldung kann persönlich, per Post oder Fax, aber auch elektronisch erfolgen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann mit der gewerblichen Tätigkeit nach dem vollständigen Einlangen der Anmeldung bei der Behörde begonnen werden, außer bei reglementierten Gewerben.
Jungunternehmer fallen unter das Neugründungsförderungsgesetz und sind von bestimmten Kosten wie Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und ähnliches befreit. Begrenzt gilt das Gesetz auch für Betriebsnachfolger. Das Gründerservice an der Wirtschaftskammer steht bei Gewerbeanmeldungen beratend zur Seite.
Gewerbe für juristische Personen und Gesellschaften
Bei Gesellschaften jeglicher Rechtsform muss ein Auszug aus dem Firmenbuch beigelegt werden. Es kann auch über die Gewerbebehörde der Auszug beantragt werden, wofür jedoch Gebühren in Rechnung gestellt werden. Juristische Personen müssen Ihr Bestehen nachweisen. Vereine über das Vereinsregister, Genossenschaften über das Firmenbuch. Im Fall der Anmeldung eines Gewerbes durch eine Gesellschaft oder juristische Person muss ein gewerbeberechtigter Geschäftsführer bestellt werden. Von ihm sind die Personaldokumente beizubringen, die Erteilung der Anordnungsbefugnis und eine Einverständniserklärung, beides in schriftlicher Form.
Befindet sich der Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis, muss auch die Anmeldebestätigung bei der Gebietskrankenkasse vorgelegt werden. In jedem Fall muss die Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten für die Anmeldung im Gewerberegister Sorge tragen, vorausgesetzt alle geforderten Unterlagen liegen vor. Auch ist sie verpflichtet, den Antragsteller schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.